Die Betreiberin von insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden, verkaufte Backwaren über den Ladentresen. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Das Finanzamt unterwarf die Umsät-ze dem Regelsteuersatz.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittel-lieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterlie-gende sonstige Leistungen zu behandeln. Den Kunden würden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zu-sätzliche Dienstleistungen erbracht. Für den Verzehr seien teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung ge-stellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gerei-nigt worden. Es habe sich nicht um bloß behelfsmäßi-ge Verzehrvorrichtungen gehandelt. Das Mobiliar sei nach den objektiven Gegebenheiten auch ausschließ-lich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies hätte sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufsthe-ken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration ergeben.
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