Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgege-bene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1. Januar 2020 geändert.
1. Bedarfssätze für Kinder
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:
? für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (plus 15 Euro),
? für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (plus 18 Euro) und
? für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (plus 21 Euro).
Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkom-mensgruppe um je 8 % des Mindestunter-halts er-höht. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgrup-pen, zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht, bleiben un-verändert.
2. Bedarf von Studierenden
Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzu-rechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:
? für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
? für ein drittes Kind 210 Euro und
? ab dem vierten Kind 235 Euro.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichti-gen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähri-ger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhalts-pflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unter-haltspflichtigen 1.160 Euro. Der notwendige Selbstbe-halt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, be-trägt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro.
Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro.
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.
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