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06.05.2020 15:41 Alter: 5 yrs
Kategorie: Verfahrensrecht

Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzuschätzungen des Finanzamts


Der Betreiber eines Sushi-Restaurants, der die meisten Einnahmen in bar erzielte, setzte eine elektronische Registrierkasse älteren Baujahres ein. Fiskaljournaldaten konnte die Kasse nicht speichern und in der Kasse zunächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons (Z-Bons) wur-den am Ende des Geschäftstages aufbewahrt, aber die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze gab es ein entsprechendes Kartenle-segerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulati-onsprogramms erstellt wurde. Eine Außenprüfung ergab, dass die eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmän-gel aufweist, weil die erfassten Tageseinnahmen täg-lich gelöscht würden, bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrens-dokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorgelegt werden konnten und bar und unbar verein-nahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehal-ten würden. Es wurden daher Hinzuschätzungen vor-genommen und der Fall ging vor Gericht.
Doch das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, weil die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenomme-nen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu bean-standen ist. Es liege ein gravierender formeller Mangel bereits darin, dass der Betreiber des Sushi-Restaurants seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulations-programm (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Des Weiteren sei die sog. Kassensturzfä-higkeit im Betrieb des Sushi-Restaurants nicht ge-währleistet.


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