Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch ge-nutzten Photovoltaikanlage setzt eine Zuordnungs-entscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist.
Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanla-ge erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energiever-sorger ein. Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger ge-genüber dem Finanzamt keine Angaben zu der Pho-tovoltaikanlage gemacht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuord-nungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Fi-nanzamt Recht. Da die Lieferung der Photovoltaikan-lage sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers vorgesehen war (sog. gemischte Nutzung), hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen. Die Frist zur Dokumentation der Zuord-nungsentscheidung werde durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung nicht verlängert.
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