Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.
Diese Frist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
? Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung.
? Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. Bundesfinanzministerium sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
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