Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungs-anlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, so-weit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung
oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhande-nen und funktionsfähigen Kanalisation seien demge-genüber - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern le-diglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.
Die Kläger hatten im Zuge des Abrisses eines Einfami-lienhauses und Neubaus eines zur Vermietung vorge-sehenen Zweifamilienhauses Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend ge-macht. Die Kosten waren für die verpflichtende Erneu-erung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten An-schlusskanals vom auf dem eigenen Grundstück be-findlichen Schacht bis hin zum sich auf den öffentli-chen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal angefallen. Der Bundesfinanzhof war hingegen der Ansicht, dass die Kläger diese nur als Herstellungskos-ten absetzen konnten.
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