Ein Automobilkonzern ermöglicht seinen Arbeitnehmern den Erwerb von selbst produzierten Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Fremden Endkunden werden vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet. Den Mitarbeitern berechnete der Arbeitgeber keine Überführungskosten. Das Finanzamt sah darin geldwerte Vorteile, die zu versteuern seien. Genauso sah es auch das Finanzgericht.
Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung. Die Mitarbeiter hätten durch die Auslieferung der von ihnen verbilligt erworbenen Kfz keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Sinne einer Überführung erlangt. Denn wenn eine Überführung tatsächlich nicht stattgefunden hat, sei den Mitarbeitern auch kein Vorteil zugeflossen. Überführungskosten würden erst für die Lieferung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler anfallen und seien somit nicht Teil des Listenpreises für das Fahrzeug, sondern würden dem Endkunden separat in Rechnung gestellt.
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