Ein beim Land Berlin-Brandenburg angestellter Wach-polizist zog seine Uniform immer zu Hause an, weil es beim Arbeitgeber keine ordentliche Umziehmöglich-keit gab. Er war der Auffassung, dass die aufgewende-te Zeit als Arbeitszeit zu entgelten sei.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihm Recht. Das Umkleiden stelle eine sog. fremdnützige Tätigkeit dar, die der Arbeitnehmer im Sinne des Ar-beitgebers erledige. Weil es keine dienstlichen Umklei-demöglichkeiten gebe, sei es gerechtfertigt, dass der Wachpolizist seine Uniform zu Hause an- und ablege. Die mit der Aufschrift «Polizei» deutlich gekennzeich-nete Dienstkleidung sei als Uniform zu werten. Das An- und Ausziehen zähle deshalb als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeweils zwölf Minuten Umkleidezeit pro Tag zu vergüten
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