Kategorie: RECHT

30.09.2021 10:16 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeits-/Sozialrecht

Berechnungsgrundlage für Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein


Rentenversicherungsträger dürfen keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die für die Prüfung der Berechnung unerlässlich sind. Werden entscheidende Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungsträger die Kosten für einen Widerspruch erstatten. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.


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