Auf diese Entscheidung wurde lange gewartet. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde darüber ge-stritten, ob die Aufwendungen einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein sollten. Am 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht nun seine Entscheidung dazu veröffentlicht. Sie fällt nicht im Sinne der Steuerzahler aus.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendun-gen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso sei auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstaus-bildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren (seit dem Veranlagungszeit-raum 2012 bis zur Höhe von 6.000 Euro) verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden.
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