Bei der Außenprüfung eines Imbisses kam der Be-triebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeich-nungen über die Höhe der Einnahmen im Prüfungs-zeitraum grob mangelhaft waren. Es fehlten Einzelauf-zeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen. Unabhängig davon erfüllten die aufbewahrten Tagesendsummen-bons der elektronischen Kasse nicht die erforderlichen Formerfordernisse, weil die Bons keinerlei Angaben zu eventuellen Stornierungen aufwiesen. Das ohne ge-setzliche Verpflichtung geführte Kassenbuch war nur wöchentlich und nicht täglich geführt worden, und daher nicht aussagekräftig. Für den Betrieb wurden Rohgewinnaufschlagsätze (RGAS) i. H. von 77-86 % pro Jahr erklärt. Diese Werte standen in einem erheb-lichen Missverhältnis zu sämtlichen Erfahrungen im Wirtschaftsverkehr über die Höhe von RGAS im Gast-ronomiebereich. Der Betriebsprüfer sah daher eine Schätzung mittels eines externen Betriebsvergleichs als sachgerecht an und legte RGAS von 238 % auf den erklärten Wareneinsatz fest. Durch diese Hinzu-schätzung kam es zu Steuernachforderungen in be-trächtlicher Höhe, gegen die der Imbissbetreiber im Wege der Klage vorging.
Das Finanzgericht Hamburg erklärte die Schätzung durch das Finanzamt auf Basis des externen Betriebs-vergleichs für zulässig und damit auch das Heranzie-hen der amtlichen Richtsatzsammlung. Eine Schät-zungsbefugnis des Finanzamts bestehe bei überwie-genden Bargeschäften dann, wenn keine Einzelauf-zeichnungen vorgelegt werden und die Tages-endsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Zudem könne die Schätzung auf einen externen Be-triebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenan-gebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlen-den Überprüfungsmöglichkeiten vom Steuerpflichti-gen zu vertreten sind
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