Arbeitszeitkonten dienen dem Zweck, zukünftig er-dienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen, sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Darunter fallen nicht sog. Flexi- und Gleitzeitkonten, die die werktägliche oder wö-chentliche Arbeitszeit gestalten.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat zur steuerlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten Stellung genom-men und darauf hingewiesen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/einkommensteuerrechtlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Ent-sprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen daher zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnaus-schüttung (vGA).
Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsät-zen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Liegt keine vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeit-wertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
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