Kosten im Zusammenhang bzw. aus Anlass einer Ehescheidung können häufig einen großen Betrag ausmachen. Ein Abzug dieser Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings trotzdem wegen einer ab 2013 geltenden Regelung fast unmöglich.
Fallen allerdings Prozesskosten im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsempfänger an, dann sind für ihn/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus den Unterhaltszahlungen abzugsfähig. Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltszahlende seine Aufwendungen als Sonderausgaben abzieht, denn nur in diesem Fall sind die Bezüge steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, dagegen läuft aber ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
Wird dagegen um Versorgungsausgleichszahlungen gestritten, z. B. wegen Beamtenpensionsansprüchen oder Betriebsrenten, müssen die Kosten eines Rechtsstreits bei diesen Einkunftsarten als vorweggenommene Werbungskosten erklärt werden.
Geht der Rechtsstreit für den Klagenden erfolglos aus, können die Werbungskosten trotzdem im gleichen Umfang abgezogen werden, wie bei einem daraus folgenden Einkünftebezug. Der Unterhaltsleistende kann bei ihm angefallene Kosten allerdings nicht absetzen.
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