m 3. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (2. FamEntlastG) veröffentlicht, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken. Die Regelungen sollen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.
Die geplanten Maßnahmen (Stand: 30. Juni 2020):
- Das Kindergeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat.
- Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab 1. Januar 2021 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 Euro, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 Euro).
- Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro angehoben, ab dem Veranlagungs-zeitraum 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro.
- Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben.
- Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.
Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von...
Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart,...
Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die...