Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovie-rungsphase bezieht.
Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaus-hälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Der Kläger verband beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des verstorbenen Vaters umfang-reiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten - teil-weise in Eigenleistung - vor. Seit Abschluss dieser Ar-beiten in 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das beklagte Finanzamt ver-sagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familien-heim wegen der Verzögerung. Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos.