Kategorie: LOHNSTEUER

06.05.2020 15:00 Alter: 4 yrs
Kategorie: Lohnsteuer

Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitge-ber durch das Bürokratieentlastungsgesetz III


Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben sich u. a. Änderungen für Arbeitgeber, wie z. B. die Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung. Danach ist eine 25-prozentige Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem erfolgt eine Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 auf 15 Euro.
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenun-fallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnitts-betrag ohne Versicherungsteuer ab 2020 im Kalen-derjahr 100 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsför-derung wurde ebenfalls angehoben. Der Steuerfreibe-trag wird ab 2020 jährlich von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Damit die Steuerbefreiung gilt, müssen diese Maßnahmen zertifiziert sein.
Arbeitgeber können bereits ab 2020 unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger (max. 18 zusammenhän-gende Arbeitstage), die einer ausländischen Betriebs-stätte zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.


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