Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozial-versicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 festgesetzt worden. Darauf weist das Bundesministeri-um der Finanzen hin. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgege-ben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sach-bezugswert zu bewerten. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro und für ein Früh-stück 1,80 Euro
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