Kategorie: UMSATZSTEUER

06.05.2020 15:33 Alter: 4 yrs
Kategorie: Einkommensteuer, Corona-Krise

Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen


Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entste-hen. Um unbillige Härten bei den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei Vorauszahlungen für Steuern durch Anpassungen entgegengekommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes mitgeteilt:
-    Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum
31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Ver-hältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie An-träge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungs-pflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerab-zugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
-    Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezem-ber 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf An-passung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind be-sonders zu begründen.
-    Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmit-telbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaß-nahmen bei allen rückständigen oder bis zu die-sem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des ersten Punkts abgesehen werden. In den be-treffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumnis-zuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Er-lass durch Allgemeinverfügung regeln.
-    Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemei-nen Grundsätze.


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