Kategorie: UMSATZSTEUER

06.05.2020 15:27 Alter: 4 yrs
Kategorie: Umsatzsteuer

Kleinunternehmer-Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung


Ein Gebrauchtwagenhändler führte im Rahmen seiner Tätigkeit steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbe-steuerung des Umsatzsteuergesetzes unterlagen. Sei-ne in 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze betrugen 27.358 Euro bzw. 25.115 Euro. Die umsatzsteuer-rechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte er gemäß dem Differenzbetrag (Handelsspanne) mit 17.328 Euro (2009) bzw. 17.470 Euro (2010). Er nahm in seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 deshalb an, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei (§ 19 Abs. 1 UStG), da er unterhalb der geltenden Umsatzgrenze von 17.500 Euro lag. Das Finanzamt versagte dagegen die An-wendung der Kleinunternehmerregelung, da der Ge-samtumsatz 2009 gemessen an den vereinnahmten Entgelten über der Grenze von 17.500 Euro gelegen habe.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen nach der Kleinun-ternehmerregelung bei einem Händler, der der Diffe-renzbesteuerung unterliegt, sei nicht auf die Differen-zumsätze, sondern auf die Gesamtentgelte abzustel-len. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung seien somit nicht erfüllt. Der Gesamtumsatz bezogen auf das dem Streitjahr 2010 vorangegangene Jahr 2009 habe die maßgebli-che Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten. Deshalb sei auf die Summe der vom Gebrauchtwa-genhändler in diesem Jahr vereinnahmten Entgelte in Höhe von über 27.000 Euro abzustellen. Die Handels-spanne sei hier unmaßgeblich.


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