Termine Februar/März 2025

Bitte beachten Sie folgende Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.02.20251

10.03.20251

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.03.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.03.2025

Umsatzsteuer

10.02.20252

10.03.20253

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

10.02.2025

10.03.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung4

13.02.2025

13.03.2025

Scheck5

10.02.2025

10.03.2025

Gewerbesteuer

17.02.2025

Entfällt

Grundsteuer

17.02.2025

Entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung4

20.02.2025

Entfällt

Scheck5

17.02.2025

Entfällt

Sozialversicherung6

26.02.2025

27.03.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

 

1        Für den abgelaufenen Monat.

2        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.02.2025/25.03.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Kategorie: FRISTEN UND ABGABEN

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